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Jedes Jahr verschickt die GEZ über zehn Millionen Serienbriefe an Gewerbetreibende, Betriebe, Vereine, Kirchengemeinden und vor allem natürlich an Privathaushalte. Diese Briefe beginnen häufig mit dem Betreff: "Rundfunkgeräte: Anmelden ist Pflicht!" Ihren PC müssen Sie meist trotzdem nicht anmelden - wobei Sie sich auf die Rechtsprechung von drei Verwaltungsgerichten stützen können. "Rundfunkgeräte: Anmelden ist Pflicht!" - Stimmt das überhaupt?Schon diese Betreffzeile in den GEZ-Serienbriefen ist unzutreffend, weil zu pauschal: Gesetzesgrundlage für die Anmeldepflicht ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV Hinsichtlich der Anmeldepflicht für PCs, Handys usw. schreibt die GEZ in den beigefügten "Informationen zum Thema Rundfunkgebühren" ihrer Serienbriefe unter Punkt 7: "7. Ein neuartiges Rundfunkgerät ist anmeldepflichtig, wenn keine herkömmlichen Rundfunkgeräte vorhanden sind. Unter dem Begriff "neuartige Rundfunkgeräte" sind Geräte zu verstehen, mit denen Rundfunkprogramme empfangen werden können, ohne dass sie über ein Rundfunkempfangsteil verfügen (zum Beispiel Rechner, die Angebote aus dem Internet wiedergeben können, PDA und Mobiltelefone mit UMTS- oder Internetanbindung)." Die Urteile der Verwaltungsgerichte Münster, Koblenz und Braunschweig zur PC-Gebühr widersprechen dieser GEZ-Information:
Fazit zu den Urteilen und der GEZ-Meldepflicht für PC & Co.Nach Urteil oben genannter Verwaltungsgerichte gilt auch in den Fällen, in denen es im Privathaushalt oder im Betrieb keine herkömmlichen Rundfunkgeräte gibt: Wenn Sie Ihren PC oder Ihr Handy nicht zum Rundfunkempfang nutzen, sind Sie kein Rundfunkteilnehmer! Daher können Sie in solchen Fällen - schon rein logisch gesehen - kein Rundfunkgerät anmelden. Schreiben der GEZ können Sie in diesen Fällen bezüglich Ihrer "neuartigen Rundfunkempfangsgeräte" getrost ignorieren. Sie brauchen diese millionenfach versandten Serienbriefe dann auch nicht beantworten. Alle drei Rundfunkanstalten (SWR, WDR bzw. NDR), die ihren Prozess in erster Instanz verloren haben, legten inzwischen bei den jeweiligen Oberverwaltungsgerichten ihres Bundeslandes Berufung ein. Gegebenenfalls wird man wohl bis vor das Bundesverwaltungsgericht bzw. Bundesverfassungsgericht ziehen. Das könnte also noch Jahre dauern. Nur wenn dann - wider Erwarten - das in letzter Instanz angerufene Gericht die genannten Urteile der Verwaltungsgerichte nicht bestätigen würde, wäre es in der Folgezeit ordnungswidrig, den PC bei der GEZ nicht anzumelden, obwohl in der Wohnung kein herkömmliches Rundfunkgerät steht. Im gewerblich-beruflichen Bereich wäre nach VG Braunschweig auch dann (im eher seltenen Fall) ein PC nur anzumelden, wenn auf dem gesamten Wohn- oder Gewerbegrundstück kein einziges herkömmliches Rundfunkgerät bereit gehalten wird. |
). Demnach sind Rundfunkempfangsgeräte nur dann anzumelden, wenn für die Geräte tatsächlich auch Rundfunkgebühren zu zahlen sind. Zahlt beispielsweise ein Ehepaar für das Fernsehgerät in der Wohnung bereits GEZ-Gebühren, muss der Ehemann nicht auch noch nach jedem Flohmarktbesuch die Bestandsveränderung seiner privaten Radiosammlung in seiner Wohnung der GEZ per Formular melden. Dieser Zweipersonenhaushalt zahlt bereits korrekt die einmalige Fernsehgebühr. Weitere Rundfunkempfangsgeräte sind nach RGebStV gebührenbefreit. Und deshalb natürlich auch nicht anzeigepflichtig.