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| Titel | Definition |
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| Abmahnung |
Die Abmahnung ist ein Schreiben, mit dem ein Rechtsverletzer darauf hingewiesen wird, dass er Unrecht getan hat. Ihre besondere Bedeutung verdankt die Abmahnung dem Umstand, dass die Rechtsanwaltskosten, die der Rechtsinhaber für die Abmahnung aufwenden muss, vom Abgemahnten zu ersetzen sind. Anders als im Wettbewerbsrecht ist das im Markenrecht nicht gesetzlich geregelt, aber seit langem unumstößliche Rechtsprechung. Da der Gegenstandswert im Markenrecht regelmäßig 50.000,00 € und mehr beträgt, belaufen sich die Abmahnkosten häufig auf einen vierstelligen Betrag. Mit der Abmahnung wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Auf eine Abmahnung sollte man wegen der darin gesetzten Frist sofort reagieren; anderenfalls riskiert man den Erlass einer – noch kostspieligeren – einstweiligen Verfügung. Eine unberechtigte Abmahnung kann – anders als im Wettbewerbsrecht – zu Schadensersatzansprüchen des vermeintlichen Verletzers führen.
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| Auskunftsanspruch |
Neben den Ansprüchen auf Unterlassung, Schadensersatz und Vernichtung steht dem Markenrechtsinhaber gegenüber einem Markenverletzer ein Auskunftsanspruch zu. Der Verletzer hat umfassend Auskunft zu erteilen über Herkunft einer Ware, Vertriebswege, Hersteller, Lieferanten, Abnehmer und Auftraggeber. Der Auskunftsanspruch ist gerichtlich durchsetzbar. Die Richtigkeit der Auskünfte muss ggf. eidesstattlich versichert werden. Anhand der erteilten Auskunft lässt sich dann der angemessene Schadensersatz berechnen.
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| Benutzungszwang |
Die eingetragene Marke muss innerhalb von 5 Jahren nach der Markenanmeldung ernsthaft im geschäftlichen Verkehr benutzt werden. Später muss dann der Rechtsinhaber nachweisen, dass er die Marke in den 5 Jahren vor der Geltendmachung seiner Rechte benutzt hat. Eine lizenzmäßige Nutzung ist jeweils ausreichend. Demgegenüber genügt eine Scheinnutzung, die lediglich den Wegfall des Schutzes verhindern soll, nicht. Wird die Marke nicht genutzt, können Rechte aus ihr nicht hergeleitet werden. Außerdem kann die Marke auf Antrag eines Dritten gelöscht werden. Unter Umständen kann auch eine von der ursprünglichen Form abweichende Benutzung ausreichen, wenn der kennzeichnende Charakter der Marke nicht verändert wird und der Verkehr die eingetragene und die benutzte Form als ein und dasselbe Zeichen ansieht.
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| Berechtigungsanfrage |
Die Berechtigungsanfrage ist eine Art Vorstufe zur Abmahnung. Ist sich ein Inhaber von Schutzrechten nicht sicher, ob eine Verletzung seiner Rechte vorliegt oder liegen ihm keine ausreichenden Informationen bezüglich der vermeintlichen Verletzung vor, wird er zunächst eine unverbindliche Berechtigungsanfrage stellen. Die Berechtigungsanfrage ist anders als die Abmahnung nicht kostenpflichtig und berechtigt den vermeintlichen Verletzer bei Fehlen eines Markenrechtsverstoßes nicht zum Schadensersatz.
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| Beschlagnahme |
Der Markenrechtsinhaber kann unrechtmäßig gekennzeichnete Waren von den Zollbehörden bei der Ein-, Aus oder Durchfuhr beschlagnahmen lassen. Er hat die hierfür entstehenden Kosten zu tragen und muss eine Sicherheit leisten für den Fall, dass die Beschlagnahme zu unrecht erfolgt.
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| Dienstleistungsklassen |
Der Markenschutz nach dem Markengesetz ist nicht nur für Waren, sondern auch für Dienstleistungen möglich. Eine Dienstleistung genießt nur für diejenigen Klassen Schutz, für die die Marke auch eingetragen ist. Bei den Registrierungsbehörden werden neben den Warenklassen auch Dienstleistungsklassen geführt. In der Anmeldung sind die Dienstleistungsklassen anzugeben, für die Schutz beansprucht werden soll.
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| DPMA |
Das DPMA mit Hauptsitz in München ist für die Registrierung und Verwaltung für deutsche Marken zuständig.
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| Erschöpfung |
Ein Markenrecht gilt nicht unendlich. Anderenfalls könnte der Markeninhaber auch noch beim Abnehmer über die Verwendung einer gekennzeichneten Ware bestimmen. Daher sieht das Markengesetz die Erschöpfung, also das Erlöschen der Markenrechte vor, wenn eine Ware beim bestimmungsgemäßen Abnehmer angekommen ist. In diesem Fall kann eine Ware ohne Eingriffsrechte des Markeninhabers weiterveräußert oder sonst verwendet werden. Die Erschöpfung spielt insbesondere beim grenzüberschreitenden Verkehr (Reimporte, Parallelimporte) eine wichtige Rolle. Allerdings hat der Erschöpfungsgrundsatz dort seine Grenzen, wo berechtigte Interessen des Markenrechtsinhabers berührt sind, also etwa bei Qualitätseinbußen oder einer Rufschädigung.
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| Freihaltebedürfnis |
Gattungsbegriffe oder rein beschreibende Angaben des allgemeinen Sprachgebrauchs, die zur Bezeichnung bestimmter Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind, unterliegen einem Freihaltebedürfnis. Demnach ist für solche Bezeichnungen kein Schutz nach dem Markengesetz möglich.
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| Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) |
Beim Harmonisierungsamt (HABM) in Alicante kann eine europaweit geltende Gemeinschaftsmarke angemeldet werden. Die EU-Marke bietet einige Vorteile: Im Vergleich zu den ansonsten notwendigen einzelstaatlichen Anmeldeverfahren ist die einmalige zentrale Anmeldung beim Harmonisierungsamt kostengünstiger. Außerdem ist nur eine zentrale Verwaltungsstelle zuständig. Stehen einer beantragten EU-Marke in einem Mitgliedsstaat Schutzhindernisse entgegen, ist die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke nicht möglich.
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| Geografische Herkunftsangabe |
Geographische Herkunftsangaben können unter Umständen dem Markenrecht zugänglich sein. Es sind strenge Anforderungen bezogen auf die Schutzfähigkeit solcher Begriffe zu stellen: Die verwendete Bezeichnung darf nicht zur Irreführung des Publikums geeignet sein und es darf sich nicht um Gattungsbegriffe handeln. Begriffe, die als Namen von Waren oder Dienstleistungen oder als Bezeichnungen der Art, Beschaffenheit, Sorte oder sonstiger Merkmale dienen, sind vom Markenschutz als Geografische Herkunftsangabe ausgeschlossen.
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| Geschäftliche Bezeichnung |
Auch geschäftliche Bezeichnungen sind dem Markenschutz zugänglich. Der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen umfasst zum einen den Namen, die Firma oder die Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder Unternehmens. Zum anderen fallen hierunter Werktitel, wie beispielsweise Druckschriften, Filmwerke oder Tonwerke. Der Schutz einer geschäftlichen Bezeichnung nach dem Markengesetz entsteht mit der Benutzungsaufnahme; eine Eintragung ist nicht erforderlich.
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| Herkunftsfunktion |
Eine wesentliche Aufgabe des Schutzes nach dem Markenrecht ist es, die Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren. Für Marktteilnehmer wird durch die Verwendung einer Marke signalisiert, dass es sich um ein Produkt eines bestimmten Unternehmens handelt. Der dann aus der Marke auf die Qualität einer Ware oder Dienstleistung gezogene Schluss macht den wesentlichen Wert einer Marke aus.
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| IR-Marke |
Die international registrierte Marke (IR-Marke) kann bei der WIPO in Genf zur Eintragung angemeldet werden. Der Markenschutz kann weltweit für einzelne Länder beantragt werden. So ist es durchaus möglich, dass ein Zeichen für bestimmte Länder eingetragen wird und für andere Länder wiederum der Schutz versagt wird.
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| Kosten |
Die Anmeldung einer nationalen Marke beim DPMA kostet zur Zeit 300,00 €. Dieser Betrag ist mit der Anmeldung zu entrichten und ist für die Anmeldung einer Marke für 3 Waren- oder Dienstleistungsklassen fällig. Jede weitere Waren- oder Dienstleistungsklasse kostet 100,00 €.
Die Grundgebühr einer Gemeinschaftsmarke als Einzelmarke beim HABM kostet zur Zeit 900,00 € für die ersten 3 Waren/DL-Klassen, jede weitere Klasse kostet 150,00 €.
Bei elektronischer Anmeldung einer Einzelmarke verringert sich die Gebühr auf 750,00 €. Für Kollektivmarken gelten andere Gebühren.
Die Gebühren für international registrierte Marken bei der WIPO beträgt für die ersten drei Klassen ca. 40,00 € (ohne farbliche Abbildung Marke) oder ca. 560,00 € (mit farblicher Abbildung). Jede weitere Klasse kostet ca. 75,00 €.
Die angegebenen Kosten sind lediglich die behördlichen Registrierungsgebühren. Bei der Anmeldung einer Marke sind daneben die Kosten für die Durchführung einer Markenrecherche, deren Auswertung durch einen Rechts- oder Patentanwalt, sowie der Aufwand für das Anmeldeverfahren zu berücksichtigen. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall ab. Fragen Sie hierzu Ihren Rechts- oder Patentanwalt.
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